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Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnung vom 01.10.2019


Die folgende Ausbildungsordnung regelt die Grundsätze der musikalischen Ausbildung im Musikverein Großbettlingen e.V.

§1 Allgemeine Bestimmungen
    a) Die Gesamtleitung der musikalischen Ausbildung im Musikverein Großbettlingen e.V. hat der Vorstand des Musikvereins.
    b) Die organisatorische und musikalische Leitung obliegt dem Vorstand Jugend, der Organisation Jugendausbildung  und der musikalischen Leitung.
        Diese sind den Lehrkräften weisungsbefugt.
    c) Das Ausbildungsjahr im Instrumentalunterricht und Blockflötenunterricht richtet sich nach dem Schuljahr der Großbettlinger Schule (Schulferien und
        unterrichtsfreie Tage im Schuljahr). Das Ausbildungsjahr untergliedert sich in zwei Halbjahre (1. Oktober bis 31. März, 1. April bis 30.
        September).
    d) Das Ausbildungsjahr Musik-Minis I/II /Snare-Drum-Kids/ musikalische Früherziehung I/II richtet sich nach dem Schuljahr der Großbettlinger
        Schule (Schulferien und unterrichtsfreie Tage im Schuljahr). Das Ausbildungsjahr untergliedert sich in zwei Halbjahre (1. September bis 
        28. Februar, 1. März bis 30. August).
    e) Die Teilnahme an den Einzel- und Gesamtproben sowie den entsprechenden Auftritten ist verpflichtend.

§2 Struktur der Ausbildung
    Die Ausbildung gliedert sich in
    a) Musik-Minis
        1. für Kinder von Lebensmonat 18 bis 36 im Gruppenunterricht mit Eltern
        2. für Kinder von Lebensjahr drei bis vier im Gruppenunterricht mit Eltern
    b) Musikalische Früherziehung
        1. für Kinder von Lebensjahr vier bis fünf im Gruppenunterricht
        2. für Kinder von Lebensjahr fünf bis sechs im Gruppenunterricht
    c) Blockflötenunterricht sowie „Snare-Drum-Kids" für Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr, mit entsprechendem Übergang in die 
        Instrumentalausbildung. Die Ausbildung findet in Kleingruppenunterricht mit bis zu drei Kindern statt. Wird ein Einzelunterricht gewünscht, wird
        dies gesondert vereinbart.
    d) Instrumentalausbildung (ca. ab dem neunten Lebensjahr) Einzelunterricht auf einem Blas- oder Schlaginstrument, Orchesterausbildung in einem
        Jugendorchester, Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen.
    e) Die Teilnahme an der Instrumentalausbildung setzt eine Ausbildung in der Musikalischen Früherziehung und/oder dem Blockflötenunterricht nicht
        voraus.

§3 An-, Um- und Abmeldung
   1.  Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und können jederzeit bei der Leitung der Ausbildung erfolgen.
   2.  Die Aufnahme der Ausbildung ist zu jedem Monatsbeginn möglich, wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen erfüllt sind. Ein
        Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildung für neu angemeldete Mitglieder besteht nicht.
   3.  Mit der Anmeldung wird der Auszubildende automatisch Mitglied des Musikvereins Großbettlingen e.V. und erkennt die jeweils gültige Fassung  
        der Vereinssatzung an. Des Weiteren kommt ein Ausbildungsvertrag zustande, welcher mit Aufnahme der Ausbildung in Kraft tritt.
   4.  Die Ausbildungsordnung sowie die Ausbildungsgebührenordnung in jeweiliger gültiger Fassung sind Bestandteil des Ausbildungsvertrags.
   5.  Mit der Anmeldung zur Ausbildung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende folgende
        Verpflichtungen einhält
        a) Regelmäßige und pünktliche Teilnahme an der Ausbildung
        b) Regelmäßiges Üben - Art und Zeit wird von der Lehrkraft empfohlen
        c) Teilnahme im Vorstufenorchester oder der Jugendkapelle
   6.  Die Abmeldung kann unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erfolgen
        - bei den Musik-Minis, Snare-Drum-Kids sowie der Musikalischen Früherziehung zum jeweiligen Halbjahr (28. Februar/30.August)
        - im Blockflötenunterricht zum Quartalsende
        - in der Instrumentalausbildung zum Quartalsende.
   7.  Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindung, etc.) sind der Organisation Jugendausbildung
        unverzüglich mitzuteilen.

§4 Ausbildung und Ausbildungsgebühren
   1.  Die Ausbildung wird durch Fachlehrkräfte erteilt. Diese stehen in einem Lehrvertragsverhältnis mit dem Verein.
   2.  Die Zuteilung der Lehrkräfte erfolgt durch die musikalische Leitung.
   3.  Die Ausbildung findet wöchentlich in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten statt.
   4.  Die Ausbildung wird wöchentlich wie folgend erteilt:
        a) Musik-Minis Gruppenunterricht à 45 Minuten
        b) Musikalische Früherziehung: Gruppenunterricht à 45 Minuten
        c) "Snare-Drum-Kids" Kleingruppenunterricht à 45 Minuten
        d) Blockflötenunterricht Kleingruppenunterricht (2-3 Teilnehmer) à 30 Minuten
            d1) Blockflötenunterricht Einzelunterricht à 20 Minuten
        e) Instrumentalausbildung: Einzelunterricht à 30 Minuten oder à 45 Minuten + jeweilige Orchesterausbildung
   5.  In den Ferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Ausbildung statt (nach dem Plan der Schulferien und unterrichtsfreie Tage im
        Schuljahr der Großbettlinger Schule).
   6.  Für die Teilnahme an der Ausbildung des Musikverein Großbettlingen e.V. werden monatliche Gebühren erhoben.
   7.  Die Höhe der monatlichen Gebühren ist in der jeweils gültigen Fassung der Ausbildungsgebührenordnung festgelegt.
   8.  Die Ziele der Ausbildung werden regelmäßig durch Einzel- und Gruppenvorspiele sowie der Absolvierung entsprechender Lehrgänge des
        Blasmusikverbandes überprüft. Die Absolvierung des D-Lehrgangs ist nach spätestens drei Jahren Instrumentalausbildung, beim Schlagwerk nach
        Ermessen des Ausbilders, anzustreben. Über die Anmeldung entscheidet die musikalische Leitung in Absprache mit dem Erziehungsberechtigten.
        Die Absolvierung der weiteren Lehrgänge ist erwünscht. Der Musikverein Großbettlingen e.V. beteiligt sich zu 50 % an den jeweiligen
        Lehrgangskosten. Die Lehrkräfte bereiten den Auszubildenden ordnungsgemäß auf den Lehrgang vor.

§5 Ausbildungsversäumnis und -ausfall
   1.  Kann ein Auszubildender einmalig (z.B. wegen Krankheit) die Ausbildung nicht besuchen, ist die Lehrkraft möglichst zeitnah zu informieren.
   2.  Versäumt ein Auszubildender eine Ausbildungseinheit besteht weder Anspruch auf Ersatz noch auf Rückvergütung der Ausbildungsgebühr.
   3.  Der Musikverein Großbettlingen e.V. verbürgt sich für eine regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
   4.  In begründeten Fällen, die der Musikverein Großbettlingen e.V. zu vertreten hat (z.B. Krankheit der Lehrkraft) können bis zu zwei
        Ausbildungseinheiten pro Halbjahr ausfallen, ohne dass ein Anspruch auf die Erstattung der Ausbildungsgebühren entsteht. Fallen mehr als zwei
        Ausbildungseinheiten pro Halbjahr aus, so werden die Ausbildungseinheiten nach Möglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums
        nachgeholt. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Ausbildungsgebühren anteilig zurückerstattet.

§6 Ausschluss aus der Ausbildung
   1.  Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen des Auszubildenden kann zum Ausschluss aus der Ausbildung führen.
   2.  Der Ausschluss aus der Ausbildung kann erfolgen, wenn der Auszubildende wiederholt gegen die Verpflichtungen nach § 3, Ziffer 5 verstößt.
   3.  Kommt der Zahlungspflichtige trotz wiederholter Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen zur Bezahlung der monatlichen
        Ausbildungsgebühren nicht nach, so kann der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen werden.

§7 Instrumente
   1.  Grundsätzlich sollte jeder Auszubildende zu Beginn der jeweiligen Ausbildung ein Instrument besitzen. Das Bestreben ist es, dass jeder
        Auszubildende sein eigenes Instrument besitzt.
   2.  Zu Beginn der Ausbildung (für ca. zwölf Monate) werden im Rahmen der Möglichkeiten des Musikvereins Großbettlingen e.V. Instrumente zur
        Verfügung gestellt. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Sorgsamer und pfleglicher Umgang mit allen Instrumenten wird vorausgesetzt.
   3.  Der Musikverein Großbettlingen e.V. erhebt eine Gebühr für Leihinstrumente. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung des Musikvereins
        Großbettlingen e.V. geregelt.

§8 Gesundheitsbestimmungen und Haftung
   1.  Bei ansteckender Krankheit gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen.
   2.  Die Auszubildenden sind über den Musikverein Großbettlingen e.V. haftpflicht- und unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
        Ausbildungszeit, den Weg zur Ausbildung und evtl. auftretenden Wartezeiten.
   3.  Eine Aufsicht durch die Lehrkräfte besteht nur während der Ausbildung.
   4.  Die Hausordnungen der jeweiligen Ausbildungsstätten sind auch für die Auszubildenden des Musikvereins Großbettlingen e.V. bindend.
   5.  Beschädigt ein Auszubildender vorsätzlich oder fahrlässig Eigentum des Musikvereins Großbettlingen e.V. oder Eigentum eines Dritten, so haftet
        er bzw. sein gesetzlicher Vertreter für den entstandenen Schaden.

§9 Datenschutz
   1.  Erhobene personenbezogene Daten werden nur zur Verwaltung und Organisation im Musikverein Großbettlingen e.V. verwendet.
   2.  Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes in seiner jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

§10 Inkrafttreten der Ordnung
   1.  Die vorstehende Ausbildungsordnung tritt durch Beschluss des Ausschusses in Kraft.

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