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Satzung

Satzung des Musikverein Großbettlingen e.V. vom 04. März 2011

§1 Name und Sitz des Vereins:
   1. Der Verein führt den Namen Musikverein Großbettlingen e.V.
   2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen und hat seinen Sitz in Großbettlingen

§2 Zweck:
   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
       Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
   2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Pflege der Volks- und Blasmusik und verwandter Bestrebungen. 
       Diesem Ziel dienen
       a) Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern
       b) Förderung der Jugendausbildung
       c) regelmäßige Übungsabende
       d) Unterhaltungs- und Konzertveranstaltungen,
       e) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
       f) Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikerverbände e.V. (BDBV), ihrer Unterverbände und Vereine.
   3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
   4. Der Verein ist Mitglied des Kreisverband der Blasmusik Esslingen e.V. und damit auch Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und
       Volksmusikerverbände e.V. (BDBV) und des Blasmusikverbandes Baden Württemberg (BVBW).

 

§3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
   1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
       a) natürliche Personen und
       b) juristische Personen, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
   2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag auszufüllen, welcher eigenhändig oder
       bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschieben beim Gesamtvorstand eingehen muss. Über den Antrag entscheidet der
       Gesamtvorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei der Aufnahme kann
       von den Mitgliedern, mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen Übertretenden eine Aufnahmegebühr beschlossen werden, deren Höhe die
       Hauptversammlung festsetzt.
   3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er
       muss gegenüber dem Gesamtvorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des
       Vereins verstößt, kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wer mit der Beitragszahlung im Verzug ist und
       eine ihm vom Vorstand schriftlich gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen lässt, obwohl bei Setzung der Nachfrist auf die Möglichkeit des
       Ausschlusses hingewiesen wurde. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig
       entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
   4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, ebenso die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte.
   5. Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die als Musiker im Verein mitwirken sowie Mitglieder des Gesamtvorstandes. Scheidet ein
       aktives Mitglied aus, hat es das in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Entstandene Schäden sind
       zu ersetzen.
   6. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht Musiker oder Gesamtvorstandsmitglieder sind.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
   1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des
       Vereins zu den vom Gesamtvorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine
       Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
   2. Die Mitglieder sind ab dem 15. Lebensjahr stimmberechtigt.
   3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag ist ein
       Jahresbeitrag, der am Anfang des Jahres fällig wird.

§5 Ehrenmitgliedschaft
   1. Personen, die sich besondere Verdienste um die Blasmusik oder den Verein erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu
       Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
   2. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§6 Organe
   1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
       1. die Hauptversammlung
       2. der Gesamtvorstand
       3. der geschäftsführende Vorstand
   2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung oder einer Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit nach folgender
       Wahlordnung:
       a) die Wahlen werden offen abgehalten. Geheime Wahl muss erfolgen, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied der offenen Abstimmung
           widerspricht.
       b) Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
       c) bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Nach zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
       d) Wiederwahl ist zulässig.
   3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile
       oder Nachteile bringen können.
   4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher
       Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von einem geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§7 Die Hauptversammlung
   1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal im 1. Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Gesamtvorstand mindestens zwei Wochen vorher
       durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Großbettlingen oder Benachrichtigung der Mitglieder unter
       Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine
       Woche vor ihrer Durchführung vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderung- oder Gegenanträge eines
       rechtzeitig vorliegenden Antrages sind, nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Hauptversammlung die Dringlichkeit mit einem
       Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen anerkannt hat. Anträge des Gesamtvorstandes sind bis zur Hauptversammlung zulässig.
   2. Der Gesamtvorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein
       Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die
       Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
   3. Die Hauptversammlung leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
       anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit der
       abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
   4. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
       1. die Entgegennahme der Geschäfts- und des Kassenberichtes,
       2. die Entlastung des Gesamtvorstandes,
       3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr
       4. die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
       5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
       6. die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
       7. die Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Gesamtvorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
       8. die Auflösung des Vereins,
       9. den Austritt aus dem Kreisverband der Blasmusik Esslingen e.V., dem BDBV oder dem BVBW.

 

§8 Der Gesamtvorstand
   1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
       1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
       2. dem Schriftführer
       3. fünf bis fünfzehn Beisitzern, davon mindestens einer für den Bereich Jugend.
   2. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
   3. Der Gesamtvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4
       Vorstandsmitglieder beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent
       nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil. Der geschäftsführende Vorstand kann zu den Sitzungen des
       Gesamtvorstandes beratende Fachleute einladen.
   4. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen, zu beraten und ihn
       auch in seiner Entscheidung und Geschäftsführung zu kontrollieren. Er beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach Satzung nicht die
       Hauptversammlung zuständig ist.
   5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit für dauernd aus, so ist der Ge-samtvorstand berechtigt, das Amt bis zur
       nächsten Hauptversammlung neu zu besetzen.

§9 Der geschäftsführende Vorstand
   1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Mitgliedern.
   2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind je allein vertretungsberechtigt.
   3. Der geschäftsführende Vorstand ist im Übrigen für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
   4. Die Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt sein.
   5. Die Finanzen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Finanzvorstand) verwaltet.

§10 Geschäftsführung
   1. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie ihm vom Gesamtvorstand übertragen werden. Bei der
       Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
   2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder sonstige in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen ersetzt.

 

§11 Kassenführung und Geschäftsjahr
   1. Die Kassengeschäfte erledigt der Finanzvorstand. Er ist berechtigt
       1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
       2. Zahlungen für den Verein zu leisten,
       3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
   2. Der Finanzvorstand fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und
       Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen
       Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
   3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder
       einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.
   4. Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

§12 Gemeinnützigkeit
   1. Der Verein verfolgt nach § 2 dieser Satzung aus-chließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
       Zwecke" der Abgabenordnung.
   2. Der Verein ist selbstlos ohne Absicht auf Gewinner-ielung tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
   4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem.
       § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 a EStG. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
       Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§13 Satzungsänderungen

   1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Hauptversammlung gestellt werden.
   2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
       werden.
   3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt
       verlangt werden durchzuführen. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vor-schriften des BGB.

§14 Auflösung
   1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
       gültigen Stimmen beschlossen werden.
   2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
       Gemeindeverwaltung Großbettlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
       hat.

 

§15 Geschäftsordnung
   1. Die Vereinsorgane können je nach Bedarf Geschäftsordnungen beschließen.
   2. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


 

Anmerkung:

Diese Satzung wurde in der Gesamtvorstandssitzung vom 18.11.2010 verabschiedet und in der Hauptversammlung am 04.03.2011 genehmigt. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 20.02.1998 und tritt mit der Eintragung beim Registergericht Nürtingen in Kraft.

Großbettlingen, 04. März 2011

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